Notwendige Verteidigung
Das Gesetz verlangt einen Verteidiger, wenn die Tragweite, Schwierigkeit oder konkrete Lage des Verfahrens eine Verteidigung notwendig macht.
Chilcott Rechtsanwälte & Strafverteidiger
Rechtsanwalt Markus Chilcott und sein Team verteidigen bundesweit in Strafverfahren. Hier erhalten Sie eine unabhängige erste Orientierung – klar, verständlich und auf Ihren Verfahrensstand bezogen.
„Pflichtverteidiger“ bedeutet nicht, dass das Gericht Ihnen einen beliebigen Anwalt aufzwingen muss. Es bedeutet, dass das Verfahren ohne Verteidiger nicht geführt werden darf.
Sie können regelmäßig selbst einen geeigneten Strafverteidiger benennen. Entscheidend ist, früh zu handeln: vor einer Einlassung, vor Ablauf einer gerichtlichen Benennungsfrist und möglichst vor wesentlichen Ermittlungsmaßnahmen.
Das Gesetz verlangt einen Verteidiger, wenn die Tragweite, Schwierigkeit oder konkrete Lage des Verfahrens eine Verteidigung notwendig macht.
Sie dürfen einen Verteidiger Ihres Vertrauens vorschlagen. Ohne wichtigen Grund soll das Gericht von diesem Wunsch nicht abweichen.
Der Pflichtverteidiger ist allein der sachgerechten Wahrnehmung Ihrer Interessen verpflichtet – nicht dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft.

Ihr Strafverteidiger
Inhaber von Chilcott Rechtsanwälte & Strafverteidiger und seit mehr als 20 Jahren im Strafrecht tätig.
Rechtsanwalt Chilcott und sein Team beraten und verteidigen im allgemeinen Strafrecht, Sexualstrafrecht, Betäubungsmittel- und Konsumcannabisstrafrecht, Jugendstrafrecht sowie Verkehrsstrafrecht. Im Mittelpunkt stehen frühe Akteneinsicht, eine klare Verteidigungsstrategie und das bestmögliche Ergebnis im konkreten Verfahren.
Typische Konstellationen
Die folgende Übersicht zeigt häufige Fälle. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.
Gesetzestext zu § 140 StPOGute Verteidigung beginnt nicht mit einer vorschnellen Aussage, sondern mit gesicherten Informationen und einem planvollen Vorgehen.
Vorwurf, Aktenzeichen, Fristen und Verfahrensstand kurz übermitteln.
Ladung, Anhörung, Anklage oder gerichtliches Schreiben werden eingeordnet.
Die Benennung gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft wird rechtzeitig erklärt.
Nach Akteneinsicht werden Ziel, Einlassung und weitere Anträge festgelegt.
Bereits bestellt?
Wer mit einem bereits bestellten Verteidiger unzufrieden ist, kann nicht automatisch jederzeit wechseln. Das Gesetz kennt jedoch klare Ansatzpunkte.
Die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzliche Vergütung. Wer verurteilt wird, muss diese Kosten häufig im Rahmen der Verfahrenskosten erstatten.
BestellungDas Gericht ordnet einen Verteidiger bei.
VergütungDie Staatskasse zahlt die gesetzlichen Gebühren zunächst aus.
KostenentscheidungAm Ende richtet sich die Belastung nach dem Verfahrensausgang.
Bundesweit tätig
Die erste Besprechung, die Akteneinsicht und die Entwicklung der Strategie lassen sich effizient aus der Distanz organisieren. Gerichtstermine und notwendige persönliche Gespräche finden vor Ort statt.
Mit vier Zentralstandorten und weiteren Zweigstellen bzw. Besprechungszentren ist die Kanzlei in 25 Städten präsent.
Die Kanzlei unterhält vier Zentralstandorte sowie Zweigstellen und Besprechungszentren im gesamten Bundesgebiet.
Schubystr. 128, 24837 Schleswig
Hauptkanzleisitz · Zentrale Postanschrift Schleswig-HolsteinHolzdamm 36, 20099 Hamburg
Zentrale Postanschrift NordHanauer Landstr. 204, 60314 Frankfurt am Main
Zentrale Postanschrift Mitte · Kompetenzzentrum SexualstrafrechtFürther Str. 27, 90429 Nürnberg
Zentrale Postanschrift SüdHollerallee 26, 28209 Bremen
Alter Postweg 13–15, 21614 Buxtehude
Gerberstr. 30, 25335 Elmshorn
Bahnhofstr. 8, 30159 Hannover
Gravelottestr. 14, 31134 Hildesheim
Ritterstr. 16, 25524 Itzehoe
Fünffensterstr. 2, 34117 Kassel
Hopfenstr. 1D, 24114 Kiel
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Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 14, 55130 Mainz
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Die vertiefenden Beiträge beantworten die Fragen, die in der Praxis meist unter Zeitdruck entstehen. Sie beruhen auf der aktuellen Strafprozessordnung und ausgewerteter Fachliteratur zur notwendigen Verteidigung.
Die gesetzlichen Fälle des § 140 StPO und die praktisch wichtige Generalklausel.
Beitrag lesen →02 · AntragZeitpunkt, Antrag, Zuständigkeit und Bestellung vor Vernehmungen.
Beitrag lesen →03 · AuswahlBenennungsrecht, Fristen und wichtige Gründe gegen eine Bestellung.
Beitrag lesen →04 · WechselDrei-Wochen-Frist, Vertrauensbruch und Wechsel in der Revision.
Beitrag lesen →05 · KostenStaatskasse, Kostenentscheidung und der Unterschied zur Prozesskostenhilfe.
Beitrag lesen →Kurz beantwortet
Grundsätzlich ja. Vor der Bestellung soll Ihnen Gelegenheit gegeben werden, einen Verteidiger zu benennen. Dem Wunsch ist regelmäßig zu entsprechen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Reagieren Sie deshalb möglichst innerhalb der gesetzten Frist.
Nicht zwingend. Zunächst trägt die Staatskasse die gesetzliche Vergütung. Bei einer Verurteilung können die Verfahrenskosten und damit auch die Pflichtverteidigergebühren auferlegt werden. Die genaue Kostenfolge hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.
Nein. Die Bestellung beschreibt die rechtliche Grundlage der Mitwirkung und die Vergütung, nicht die Qualität oder Unabhängigkeit der Verteidigung. Auch ein zunächst gewählter Verteidiger kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden.
Typische Fälle sind Untersuchungshaft, ein Verbrechensvorwurf, eine erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht oder eine besondere Schwierigkeit bzw. Tragweite des Verfahrens. Entscheidend ist stets die konkrete Situation nach § 140 StPO.
Ein Wechsel ist möglich, aber nicht jederzeit ohne Weiteres. § 143a StPO regelt mehrere Fallgruppen, etwa einen fristgerechten Wechsel nach einer schnellen Bestellung in Haftsachen oder ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis. Das sollte früh geprüft und substantiiert vorgetragen werden.
Ja, besonders wenn Spezialisierung und Erfahrung wichtiger sind als die räumliche Nähe. Akteneinsicht, Besprechungen und Strategiearbeit lassen sich bundesweit organisieren; Gerichtstermine werden selbstverständlich vor Ort wahrgenommen.
24 Stunden an 7 Tagen erreichbar
Für eine erste Einordnung genügen Tatvorwurf, Aktenzeichen, Verfahrensstand und bekannte Fristen. Bitte übersenden Sie keine sensiblen Originalunterlagen ohne vorherige Abstimmung.
Eine Kontaktaufnahme begründet noch kein Mandatsverhältnis.