Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe
Die notwendige Verteidigung knüpft nicht an Einkommen oder Vermögen an. Auch ein vermögender Beschuldigter kann einen Pflichtverteidiger benötigen; umgekehrt genügt Mittellosigkeit allein nicht für eine Bestellung.
Hinter der Regelung steht das rechtsstaatliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Strafverfahren. Wo der Beschuldigte seine Rechte ohne professionelle Verteidigung nicht wirksam wahrnehmen kann, darf das Verfahren nicht ohne Verteidiger geführt werden.
Die gesetzlichen Pflichtfälle des § 140 Abs. 1 StPO
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere in folgenden Konstellationen vor:
- Die Hauptverhandlung wird voraussichtlich im ersten Rechtszug vor Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfinden.
- Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt.
- Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
- Es steht eine richterliche Vorführung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung an.
- Der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt.
- Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand kommt eine Unterbringung nach § 81 StPO in Betracht.
- Ein Sicherungsverfahren ist zu erwarten.
- Der bisherige Verteidiger wurde vom Verfahren ausgeschlossen.
- Dem Verletzten wurde in den gesetzlich bestimmten Fällen ein Rechtsanwalt beigeordnet.
- Die Bedeutung einer richterlichen Vernehmung erfordert anwaltliche Mitwirkung.
- Ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter beantragt die Bestellung.
Die Generalklausel: Schwere, Schwierigkeit oder fehlende Verteidigungsfähigkeit
Auch außerhalb des gesetzlichen Katalogs ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, eine schwierige Sach- oder Rechtslage oder die erkennbare Unfähigkeit zur Selbstverteidigung dies gebietet.
Bei der Rechtsfolgenschwere zählt nicht allein die unmittelbar drohende Strafe. In die Gesamtbetrachtung können ein Bewährungswiderruf, eine Gesamtstrafenbildung, Einziehung, ausländerrechtliche Folgen, der Verlust einer beruflichen Stellung oder der Entzug der Fahrerlaubnis einfließen. Eine Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe ist in der Rechtsprechung ein bedeutsamer Richtwert, aber keine starre Grenze.
Eine schwierige Sachlage kann etwa bei zahlreichen Zeugen, widersprüchlichen Kernaussagen, komplexer Buchhaltung, schwierigen Indizien oder entscheidenden Sachverständigengutachten vorliegen. Eine schwierige Rechtslage kommt insbesondere bei ungeklärten Rechtsfragen oder möglichen Beweisverwertungsverboten in Betracht.
Warum eine frühe Prüfung wichtig ist
Ob notwendige Verteidigung vorliegt, kann sich bereits im Ermittlungsverfahren entscheiden. Bei der Prognose kommt es auf den jeweils bekannten Tatvorwurf, die Beweislage, mögliche Rechtsfolgen und die persönliche Situation des Beschuldigten an.
Wer eine polizeiliche Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Haftbefehl oder eine Anklageschrift erhält, sollte deshalb nicht abwarten. Eine Einlassung kann später nach Akteneinsicht abgegeben werden; unbedachte Angaben lassen sich dagegen oft nicht folgenlos zurückholen.
Häufige Fragen
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, wenn ich wenig Geld habe?
Nicht allein deshalb. Die Bestellung richtet sich nach den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung, nicht nach Einkommen oder Vermögen.
Gibt es eine feste Strafgrenze?
Nein. Eine zu erwartende Freiheitsstrafe um ein Jahr ist ein wichtiger Richtwert, erforderlich bleibt aber eine Gesamtbetrachtung aller drohenden Rechtsfolgen.
Gilt § 140 StPO schon im Ermittlungsverfahren?
Ja. Die Voraussetzungen können bereits im Ermittlungsverfahren vorliegen, etwa bei einem Verbrechensvorwurf oder einer zu erwartenden Anklage zum Land- oder Schöffengericht.
Rechtsgrundlagen und fachliche Grundlage
- § 140 StPO – Notwendige Verteidigung ↗
- Schmitt/Köhler, Kommentierung der §§ 140 ff. StPO, bereitgestellter Fachauszug
Die Darstellung fasst die Rechtslage allgemeinverständlich zusammen. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.