Der Pflichtverteidiger ist nicht der Anwalt des Gerichts
Die gerichtliche Bestellung macht den Verteidiger nicht zum Vertreter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Er bleibt unabhängiger Strafverteidiger und ist der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten verpflichtet.
Deshalb ist die eigene Auswahl praktisch bedeutsam. Strafverfahren unterscheiden sich erheblich: Haftsache, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendverfahren oder Revision verlangen unterschiedliche Erfahrung und Arbeitsweise.
Benennungsfrist ernst nehmen
Vor der Bestellung setzt das Gericht eine Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers. Das Gesetz nennt keine starre Dauer. Die Frist muss angemessen sein, kann bei einer bevorstehenden Haftvorführung oder sonstiger Eilbedürftigkeit aber sehr kurz ausfallen.
Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert die Auswahl eines nicht selbst benannten Verteidigers. Deshalb sollte sofort geprüft werden, welcher Strafverteidiger erreichbar, geeignet und zur Übernahme bereit ist.
Wann darf das Gericht vom Wunsch abweichen?
Ein fristgerecht bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Auch Interessenkonflikte oder eine fehlende Bereitschaft zur Übernahme können die Bestellung verhindern.
Die bloße räumliche Entfernung schließt eine bundesweite Pflichtverteidigung nicht automatisch aus. Entscheidend bleibt, ob eine sachgerechte, verlässliche und termingerechte Verteidigung gewährleistet ist.
Was passiert ohne Benennung?
Benennt der Beschuldigte keinen Verteidiger, wählt das Gericht aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aus. Nach § 142 Abs. 6 StPO soll entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer geeigneter Rechtsanwalt ausgewählt werden, der sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat.
Diese gesetzliche Auffanglösung ist kein Ersatz für eine eigene, informierte Auswahl. Erfahrung mit dem konkreten Tatvorwurf, Erreichbarkeit, Kommunikation und eine realistische Einschätzung des Verfahrens sollten vor der Benennung geklärt werden.
Häufige Fragen
Muss das Gericht meinem Wunsch folgen?
Grundsätzlich ja, wenn der Verteidiger fristgerecht benannt wurde, zur Übernahme bereit und rechtzeitig verfügbar ist und kein anderer wichtiger Grund entgegensteht.
Kann ich einen Anwalt aus einer anderen Stadt wählen?
Ja. Eine auswärtige Kanzlei ist nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die sachgerechte und termingerechte Verteidigung gewährleistet bleibt.
Was geschieht, wenn ich keinen Anwalt benenne?
Dann wählt das Gericht einen geeigneten Rechtsanwalt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aus.
Rechtsgrundlagen und fachliche Grundlage
- § 142 StPO – Auswahl und Bestellungsverfahren ↗
- Schmitt/Köhler, Kommentierung des § 142 StPO, bereitgestellter Fachauszug
Die Darstellung fasst die Rechtslage allgemeinverständlich zusammen. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.