01

Drei-Wochen-Frist nach kurzfristiger oder abweichender Bestellung

Wurde ein anderer als der fristgerecht bezeichnete Verteidiger bestellt oder blieb für die Auswahl nur eine kurze Frist, kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellungsentscheidung einen anderen Verteidiger benennen.

Der Antrag muss innerhalb dieser Frist gestellt werden. Der neu bezeichnete Verteidiger ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Gerade nach einer Eilbestellung in einer Haftsache sollte die Frist sofort geprüft werden.

Die Drei-Wochen-Frist läuft ab Bekanntmachung der gerichtlichen Bestellungsentscheidung – nicht erst ab dem ersten Gespräch mit dem Verteidiger.
02

Endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis

Ein Wechsel ist geboten, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Nach der ausgewerteten Rechtsprechung muss aus Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten zu besorgen sein, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann.

Der behauptete Vertrauensbruch muss konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Pauschale Vorwürfe, bloße Antipathie oder ein Streit über einzelne strategische Fragen reichen regelmäßig nicht. Praktisch bedeutsam können dagegen nachhaltige Kommunikationsabbrüche sein, insbesondere wenn ein inhaftierter Mandant über längere Zeit keinen Kontakt zum Verteidiger erhält.

03

Keine angemessene Verteidigung gewährleistet

Neben dem Vertrauensbruch erfasst § 143a StPO sonstige Situationen, in denen eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet ist. Maßgeblich ist nicht jede vermeidbare Unzulänglichkeit, sondern eine Beeinträchtigung, die die sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ernsthaft gefährdet.

Vor einem Antrag müssen der konkrete Verfahrensstand, bisherige Kommunikation, wahrgenommene Termine, Aktenkenntnis und die geplante weitere Verteidigung dokumentiert werden. Ein unbegründeter Wechselantrag kann die Situation eher verhärten als verbessern.

04

Wahlverteidiger und einvernehmlicher Wechsel

Wählt der Beschuldigte einen anderen Verteidiger und nimmt dieser die Wahl an, ist die bisherige Bestellung grundsätzlich aufzuheben. Das gilt unter anderem dann nicht, wenn zu erwarten ist, dass das Wahlmandat kurzfristig wieder niedergelegt wird, um anschließend die Beiordnung des neuen Verteidigers zu erzwingen.

Ein konsensualer Wechsel kann in Betracht kommen, wenn alter und neuer Verteidiger zustimmen und weder Mehrkosten noch eine Verfahrensverzögerung entstehen. Eine automatische Verpflichtung des Gerichts besteht dadurch jedoch nicht in jedem Fall.

05

Besondere Regel für die Revision

Für die Revisionsinstanz enthält § 143a Abs. 3 StPO eine eigene Frist: Der Antrag auf Bestellung eines neuen, bezeichneten Pflichtverteidigers muss spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist bei dem Gericht gestellt werden, dessen Urteil angefochten wird.

Diese Frist ist außerordentlich kurz. Bei einem Verteidigerwechsel nach dem Urteil sollte deshalb unmittelbar geklärt werden, wer Revision eingelegt hat, wann das schriftliche Urteil zugestellt wurde und wann die Revisionsbegründungsfrist beginnt.

FAQ

Häufige Fragen

Reicht es, wenn ich meinem Pflichtverteidiger nicht mehr vertraue?

Die Behauptung allein reicht nicht. Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss anhand konkreter Tatsachen nachvollziehbar dargelegt werden.

Wie lange habe ich nach einer Eilbestellung Zeit?

Bei einer kurzfristigen Auswahlfrist oder Bestellung eines anderen als des benannten Verteidigers beträgt die Antragsfrist grundsätzlich drei Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung.

Kann ich für die Revision wechseln?

Ja, § 143a Abs. 3 StPO sieht eine besondere Wechselmöglichkeit vor. Der Antrag muss spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist gestellt werden.

Quellen

Rechtsgrundlagen und fachliche Grundlage

Die Darstellung fasst die Rechtslage allgemeinverständlich zusammen. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.