Welche Voraussetzungen muss der Antrag erfüllen?
Der Tatvorwurf muss eröffnet sein, der Beschuldigte darf noch keinen Verteidiger haben und es muss ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegen. Ein vorhandener Wahlverteidiger steht dem nicht entgegen, wenn er erklärt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen.
Das Gesetz verlangt einen ausdrücklichen Antrag. Nach der ausgewerteten Kommentarliteratur kann er mündlich gestellt werden; maßgeblich ist, dass eindeutig rechtlicher Beistand als Pflichtverteidiger verlangt wird. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt sich regelmäßig ein schriftlicher, begründeter Antrag.
Wo wird der Antrag gestellt?
Vor Erhebung der Anklage kann der Antrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angebracht werden. Die Staatsanwaltschaft leitet ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an das zuständige Gericht weiter, sofern sie nicht ausnahmsweise selbst im Eilverfahren entscheidet.
Nach Anklageerhebung wird der Antrag bei dem Gericht gestellt, bei dem das Verfahren anhängig ist. Dort entscheidet der Vorsitzende. In Haftsachen entscheidet regelmäßig das Gericht, dem der Beschuldigte vorgeführt wird.
Bis wann muss entschieden werden?
§ 141 StPO verlangt eine unverzügliche Bestellung. Unverzüglich bedeutet: ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung. Spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm muss über den Antrag entschieden sein.
Vor der Auswahl muss dem Beschuldigten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Diese Frist kann in Eilsituationen kurz sein. Wer bereits im Antrag einen übernahmebereiten Verteidiger nennt, vermeidet unnötigen Zeitverlust.
Wann wird auch ohne Antrag bestellt?
In mehreren Situationen ordnet das Gesetz die Bestellung von Amts wegen an. Dazu gehören insbesondere:
- die bevorstehende richterliche Vorführung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung,
- eine aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung bestehende Unterbringung in einer Anstalt,
- die erkennbare Unfähigkeit, sich im Vorverfahren selbst zu verteidigen,
- die Aufforderung, sich nach § 201 StPO zur Anklageschrift zu erklären.
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?
Für eine belastbare Einschätzung sollten möglichst das gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schreiben, Tatvorwurf, Aktenzeichen, bekannte Termine und Fristen, Informationen zu Vorstrafen oder Bewährung sowie mögliche berufliche oder aufenthaltsrechtliche Folgen vorliegen.
Häufige Fragen
Kann ich den Antrag bei der Polizei stellen?
Ja. Vor Anklageerhebung kann der Antrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft angebracht werden. Über die Bestellung entscheidet grundsätzlich das zuständige Gericht.
Muss der Antrag schriftlich sein?
Ein mündlicher Antrag kann genügen. Wegen der Nachweisbarkeit und einer notwendigen Begründung ist ein schriftlicher Antrag regelmäßig vorzugswürdig.
Darf die Polizei vorher noch vernehmen?
Über einen Antrag ist grundsätzlich spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden. Gesetzliche Ausnahmen sind eng begrenzt.
Rechtsgrundlagen und fachliche Grundlage
- § 141 StPO – Zeitpunkt der Bestellung ↗
- § 142 StPO – Zuständigkeit und Bestellungsverfahren ↗
- Schmitt/Köhler, Kommentierung der §§ 141, 142 StPO, bereitgestellter Fachauszug
Die Darstellung fasst die Rechtslage allgemeinverständlich zusammen. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.