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Warum die Staatskasse zunächst zahlt

Pflichtverteidigung soll ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren sichern. Deshalb hängt die Bestellung nicht davon ab, ob der Beschuldigte die Verteidigung selbst bezahlen kann. Der bestellte Verteidiger rechnet seine gesetzliche Vergütung zunächst gegenüber der Staatskasse ab.

Diese Vorfinanzierung stellt sicher, dass eine notwendige Verteidigung nicht an der aktuellen Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten scheitert. Sie ist aber keine allgemeine staatliche Kostenübernahme wie Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren.

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Kostenfolge bei Verurteilung

Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. Dazu können die aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren gehören. Die Kostenrechnung erfolgt regelmäßig erst nach Abschluss des Verfahrens.

Wie hoch die Belastung ist, hängt unter anderem vom Verfahrensumfang, der Zahl der Termine, besonderen Gebühren und der abschließenden Kostenentscheidung ab. Eine pauschale Vorhersage ohne Kenntnis des Verfahrens ist daher unseriös.

„Vom Staat bezahlt“ bedeutet nicht automatisch „für den Beschuldigten kostenlos“.
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Freispruch, Einstellung und Teilfreispruch

Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit das Gericht keine gesetzlich vorgesehene Ausnahme anordnet. Bei Einstellungen hängt die Kosten- und Auslagenentscheidung von der jeweiligen Einstellungsnorm und der gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidung ab.

Auch bei Teilfreisprüchen oder einer Beschränkung des Verfahrens kann eine differenzierte Kostenentscheidung erforderlich sein. Der Verfahrensausgang ist deshalb für die endgültige Belastung entscheidend.

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Gesetzliche Vergütung und zusätzliche Vereinbarung

Die Pflichtverteidigervergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Je nach Umfang und Schwierigkeit kann eine Kanzlei zusätzlich eine gesonderte Vergütungsvereinbarung anbieten. Ob dies vorgesehen ist, muss vor Mandatsübernahme transparent besprochen und schriftlich geregelt werden.

Vor einer Beauftragung sollten deshalb drei Punkte geklärt sein: Welche Leistungen umfasst die Pflichtverteidigervergütung, entstehen zusätzliche Honorare und welche Kostenfolge droht bei welchem Verfahrensausgang?

FAQ

Häufige Fragen

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Nicht zwingend. Die Staatskasse zahlt zunächst; bei einer Verurteilung können die Gebühren als Teil der Verfahrenskosten zurückgefordert werden.

Wird mein Einkommen geprüft?

Für die Frage, ob notwendige Verteidigung vorliegt, ist das Einkommen grundsätzlich nicht entscheidend.

Wer zahlt bei Freispruch?

Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Quellen

Rechtsgrundlagen und fachliche Grundlage

Die Darstellung fasst die Rechtslage allgemeinverständlich zusammen. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Verfahrens.